Private Krankenversicherung (PKV)
 

Private Krankenversicherung (PKV), private Krankenkassen

Die Leistungen der PKV im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung

Eine private Krankenversicherung bietet wesentliche Vorteile, denn auf Kassenpatienten kommen immer höhere Zuzahlungen und Leistungskürzungen zu. Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung profitieren von einer bevorzugten Behandlung, denn es gelten nicht die Verordnungsvorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vorsorge fürs Alter


Im Alter erhöht sich die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Höhere Kosten für unser Gesundheitssystem sind die Folge. Die sich verändernde Altersstruktur unserer Gesellschaft führt zu weiteren Kosten in unserem Gesundheitsystem. Jeder 5 Bundesbürger ist heute schon über 60 Jahre alt. Im Jahr 2030 wird jeder dritte Bürger älter als 60 Jahre sein.

Die gesetzlich Krankenversicherung arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier müssen junge Arbeitnehmer durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten für Ältere mit finanzieren. Die Beiträge junger Versicherter werden wegen der höheren Gesundheitskosten der Rentner mit über 30 Mrd. Euro zusätzlich belastet. Die Gesundheitsleistungen sind somit in Zukunft nicht ausreichend gewährleistet und werden immer teuerer.
Die private Krankenversicherung bildet sogenannte Altersrückstellungen. Das Prinzip der Altersrückstellungen führt zu stabilen Beiträgen und gesicherten Gesundheitsleistungen. Ende 2001 betrug die Gesamthöhe der Altersrückstellungen der PKV über 86 Mrd. Euro.



Ärztliche Behandlung


Private Krankenversicherung:

  • Freie Wahl des Arztes oder Zahnarztes, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten.
  • Der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen – auch für die ambulante Behandlung – zur Verfügung.
  • Aufsuchen eines Facharztes ohne Überweisung
  • Erhalt der Arzt-/Zahnarztrechnung, bemessen an den Sätzen der Gebührenordnung (kann bei der PKV zum Vergleich angefordert werden)
  • Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Keine freie Arztwahl - Behandlung nur durch Vertrags(zahn)ärzte
  • Art der Leistung kann nur wenig mitbestimmt werden
  • Sofern Sie freiwillig versichert sind, können Sie auch als Privatpatient zum Arzt gehen, sie müssen dabei aber mit einer finanziellen Selbstbeteiligung rechnen. Diese Möglichkeit besteht nicht für Pflichtversicherte.



Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


Private Krankenversicherung:

  • Erstattung der Kosten für anerkannte Mittel bzw. Mittel der „Alternativmedizin“ die der Arzt verordnet
  • auch Heil- und Hilfsmittel gehören zum Versicherungsschutz
  • Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen die Kosten übernommen werden.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Zuzahlungen auf die vom Arzt verordneten Medikamente/Rezepte, es sei denn Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit
  • Die Höhe der Zuzahlung ist abhängig von der Packungsgrösse.
  • Die Kostenübernahme bei bestimmten Anwendungen ist nicht möglich, z.B. bei Erkältungskrankheiten
  • Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel, z.B. Krankengymnastik / Massagen (Selbstbeteiligung 15%) und auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hilfsrmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
  • Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen.
  • Zuzahlung von 20% für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • kein Zuschuss durch die Krankenkasse bei Brillengestellen
  • Bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch auf eine Brille bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
  • Zahlung von Kontaktlinsen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt die Krankenkasse hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste.
  • Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens.
  • Anrechnung von Freibeträgen für Familienmitglieder angerechnet
  • Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.



Heilpraktiker


Private Krankenversicherung:

  • Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers, so weit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
  • Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, so weit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit wie von schulmedizinischen Behandlungen vorliegen.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Keine Leistungen.



Krankenhaus


Private Krankenversicherung:

  • Freie Wahl des Krankenhauses, auch Privatkrankenhäuser
  • Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern / Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) auch Wahlleistungen möglich:
    • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (Krankenhaus verlangt einen Zuschlag)
    • privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte
  • Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus bei erforderlicher Aufnahme (keine Privatkrankenhäser)
  • Zugelassene Krankenhäuser:
    • Hochschulkliniken
    • Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind
    • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben
  • Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen.
  • Patienten über 18 Jahre müssen bei einem Klinikaufenthalt für längstens 14 Tage im Jahr 9 Euro pro Tag zahlen
  • Unterbringung im Mehrbettzimmer
  • medizinische Betreuung erfolgt durch die diensthabenden Ärzte



Verdienstausfall (Krankentagegeldversicherung)


Private Krankenversicherung:

  • Absicherung eines Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private Krankentagegeldversicherung
  • Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger grundsätzlich schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, meistens aber nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst.
  • Absicherung des vollen Nettogehaltes bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer
  • Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Grund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen
  • Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
  • Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden von der PKV überwiesen, ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • nach Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung zahlt Ihnen die GKV Krankengeld (70% des regelmässigen Arbeitsentgelts)
  • Berechnung des Krankengeldes pro Kalendertag, wegen derselben Krankheit wird es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt
  • Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann.
  • Kürzung des Krankengeldes bei Rentenversicherungspflicht um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,55 Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent
  • Erstattung der Fahrtkosten im Krankenwagen



Früherkennung


Private Krankenversicherung:

  • Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten in dem Rahmen unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird. (gilt auch für Kinder)
  • gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
  • Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztlich gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.
  • jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung: Frauen vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres
  • halbjährliche zahnärztliche Untersuchung bei Jugendlichen von 6- bis 18 Jahren (Individualprophylaxe).



Kuren


Private Krankenversicherung:

  • Angebot von Kurkostentarife
  • Voraussetzung: Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer
  • Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Bewilligung einer ambulanten oder stationären Vorsorgekur
  • ambulanten Kuren (Dauer bis zu 3 Wochen): Zuschuss durch die Kasse für Verpflegung und Unterbringung bis zu 8 Euro täglich
  • stationären Einrichtung: Kasse trägt die Kosten bis auf Zuzahlung von 9 Euro täglich
  • Genehmigung einer Kur aller 3 Jahre
  • Prüfung der Notwendigkeit einer Kur durch den Medizinischen Dienst der Kassen
  • Erstattung der Fahrtkosten wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden.



Zahnärztliche Behandlung


Private Krankenversicherung:

  • Erstattung der Kosten im tariflichen Umfang (auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und Keramik)

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung.
  • Umfang: alle erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes,die zur Vermeidung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Als Füllmaterialien stehen nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung.



Zahnersatz


Private Krankenversicherung:

  • Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz, auch aufwendige Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).
  • Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • nur Teilerstattung der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials
  • Nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken).



Kieferorthopädie


Private Krankenversicherung:

  • Leistungen je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren

gesetzliche Krankenversicherung:

  • seit 1993 keine vertragszahnärztlichen Behandlung
  • Erstattung der Kosten bei Erwachsenen nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme erfordern
  • Erstattung von 80% der Kosten (bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluss der Behandlung.



Sterbegeld


Private Krankenversicherung:

  • Sterbegeld ist kein Bestandteil der PKV.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen Zuschuss zu den Bestattungskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 1.1.1989 versichert war.
  • Der Betrag macht bei Mitgliedern 1.050 Euro aus, ein Familienversicherter bekommt 525 Euro Fahrtkosten



Krankentransport


Private Krankenversicherung:

  • Erstattung der Fahrtkosten im Krankenwagen und im Notfall-Rettungsdienst im tariflich vereinbarten Rahmen

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Erstattung der Fahrtkosten wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden.
  • Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen berücksichtigt.
  • Selbstbeteiligung von 10 Prozent an den Fahrtkosten, jedoch mindestens fünf Euro



Auslandsversicherung


Private Krankenversicherung:

  • Ihre private Vollversicherung gilt ganzjährig in ganz Europa, bis zu einem Monat auch außerhalb Europas.
  • Eine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Wenn Sie gesetzlich versichert sind, haben Sie Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
  • Unter Umständen müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen.
  • keine Kostenerstattung eines medizinisch notwendigen Rücktransports
  • keine Kostenerstattung von Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen bestehen
  • Der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung wird deshalb auch von den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen.



Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes


Private Krankenversicherung:

  • Keine Leistung.

gesetzliche Krankenversicherung:

  • Nur soweit bei Betreuung eines erkrankten Kindes keine Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt werden, besteht pro Kind und Jahr ein Anspruch auf Krankengeld von längstens 10 Arbeitstagen (Alleinstehende: 20 Arbeitstage).



Versicherung während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs


Private Krankenversicherung:

  • Beiträge sind weiterhin zu entrichten
  • Privat Versicherte erhalten einen Betrag von 210 Euro als Mutterschaftsgeld

gesetzliche Krankenversicherung:

  • die Versicherung erfolgt beitragsfrei
  • Mutterschaftsgeld gibt es bis zur Höhe des Nettoeinkommens, aber höchstens bis zu 13 Euro pro Tag, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung.






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