Die Leistungen der PKV im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung
Eine private Krankenversicherung bietet wesentliche Vorteile, denn auf Kassenpatienten kommen immer höhere Zuzahlungen
und Leistungskürzungen zu. Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung profitieren von einer bevorzugten Behandlung, denn es gelten nicht die Verordnungsvorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vorsorge fürs Alter
Im Alter erhöht sich die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.
Höhere Kosten für unser Gesundheitssystem sind die Folge.
Die sich verändernde Altersstruktur unserer Gesellschaft führt
zu weiteren Kosten in unserem Gesundheitsystem. Jeder 5 Bundesbürger
ist heute schon über 60 Jahre alt. Im Jahr 2030 wird jeder
dritte Bürger älter als 60 Jahre sein.
Die gesetzlich Krankenversicherung arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier
müssen junge Arbeitnehmer durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten
für Ältere mit finanzieren. Die Beiträge junger Versicherter
werden wegen der höheren Gesundheitskosten der Rentner mit
über 30 Mrd. Euro zusätzlich belastet. Die Gesundheitsleistungen
sind somit in Zukunft nicht ausreichend gewährleistet und werden
immer teuerer.
Die private Krankenversicherung bildet sogenannte Altersrückstellungen. Das Prinzip
der Altersrückstellungen führt zu stabilen Beiträgen
und gesicherten Gesundheitsleistungen. Ende 2001 betrug die Gesamthöhe
der Altersrückstellungen der PKV über 86 Mrd. Euro.

Ärztliche Behandlung
Private Krankenversicherung:
- Freie Wahl des Arztes oder Zahnarztes, auch unter den rein privat praktizierenden
Ärzten.
- Der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen – auch für
die ambulante Behandlung – zur Verfügung.
- Aufsuchen eines Facharztes ohne Überweisung
- Erhalt der Arzt-/Zahnarztrechnung, bemessen an den Sätzen der
Gebührenordnung (kann bei der PKV zum Vergleich angefordert werden)
- Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Rechnungen auch
zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.
gesetzliche Krankenversicherung:
- Keine freie Arztwahl - Behandlung nur durch Vertrags(zahn)ärzte
- Art der Leistung kann nur wenig mitbestimmt werden
- Sofern Sie freiwillig versichert sind, können Sie auch als Privatpatient
zum Arzt gehen, sie müssen dabei aber mit einer finanziellen Selbstbeteiligung rechnen.
Diese Möglichkeit besteht nicht für Pflichtversicherte.

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Private Krankenversicherung:
- Erstattung der Kosten für anerkannte Mittel bzw. Mittel
der „Alternativmedizin“ die der Arzt verordnet
- auch Heil- und Hilfsmittel gehören zum Versicherungsschutz
- Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen
und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen
darüber, bis zu welchen Höchstpreisen die Kosten übernommen werden.
gesetzliche Krankenversicherung:
- Zuzahlungen auf die vom Arzt verordneten Medikamente/Rezepte,
es sei denn Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit
- Die Höhe der Zuzahlung ist abhängig von der Packungsgrösse.
- Die Kostenübernahme bei bestimmten Anwendungen ist nicht möglich, z.B. bei Erkältungskrankheiten
- Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel,
z.B. Krankengymnastik / Massagen (Selbstbeteiligung 15%) und auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke,
Seh- und Hilfsrmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
- Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen.
- Zuzahlung von 20% für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
- kein Zuschuss durch die Krankenkasse bei Brillengestellen
- Bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch auf eine Brille bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5
Dioptrien.
- Zahlung von Kontaktlinsen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten
übernimmt die Krankenkasse hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste.
- Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent
des Bruttoeinkommens.
- Anrechnung von Freibeträgen für Familienmitglieder angerechnet
- Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.

Heilpraktiker
Private Krankenversicherung:
- Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers, so weit der Tarif hier nicht ausdrücklich
etwas anderes vorsieht.
- Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, so weit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte
über eine ähnliche Wirksamkeit wie von schulmedizinischen Behandlungen vorliegen.
gesetzliche Krankenversicherung:

Krankenhaus
Private Krankenversicherung:
- Freie Wahl des Krankenhauses, auch Privatkrankenhäuser
- Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern / Behandlung durch die diensthabenden Ärzte)
auch Wahlleistungen möglich:
- Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (Krankenhaus verlangt einen Zuschlag)
- privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte
- Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt
sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich
der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten
und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
gesetzliche Krankenversicherung:
- stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus bei erforderlicher Aufnahme (keine Privatkrankenhäser)
- Zugelassene Krankenhäuser:
- Hochschulkliniken
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben
- Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen
Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen.
- Patienten über 18 Jahre müssen bei einem Klinikaufenthalt für längstens 14 Tage im Jahr 9 Euro pro Tag zahlen
- Unterbringung im Mehrbettzimmer
- medizinische Betreuung erfolgt durch die diensthabenden Ärzte

Verdienstausfall (Krankentagegeldversicherung)
Private Krankenversicherung:
- Absicherung eines Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private Krankentagegeldversicherung
- Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger grundsätzlich
schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, meistens aber nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
- Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst.
- Absicherung des vollen Nettogehaltes bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer
- Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Grund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf Antrag
Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen
- Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
zu berücksichtigen.
- Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden von der PKV überwiesen,
ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.
gesetzliche Krankenversicherung:
- nach Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung zahlt Ihnen die GKV Krankengeld (70% des regelmässigen
Arbeitsentgelts)
- Berechnung des Krankengeldes pro Kalendertag, wegen derselben Krankheit wird es
für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt
- Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern
bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann.
- Kürzung des Krankengeldes bei Rentenversicherungspflicht um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,55
Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent
- Erstattung der Fahrtkosten im Krankenwagen

Früherkennung
Private Krankenversicherung:
- Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten
in dem Rahmen unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird. (gilt auch für Kinder)
- gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen
gesetzliche Krankenversicherung:
- Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztlich gesundheitliche Untersuchung
zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.
- jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung: Frauen vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres
- halbjährliche zahnärztliche Untersuchung bei Jugendlichen von 6- bis 18 Jahren (Individualprophylaxe).

Kuren
Private Krankenversicherung:
- Angebot von Kurkostentarife
- Voraussetzung: Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer
- Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.
gesetzliche Krankenversicherung:
- Bewilligung einer ambulanten oder stationären Vorsorgekur
- ambulanten Kuren (Dauer bis zu 3 Wochen): Zuschuss durch die Kasse für Verpflegung und Unterbringung
bis zu 8 Euro täglich
- stationären Einrichtung: Kasse trägt die Kosten bis auf Zuzahlung von 9 Euro täglich
- Genehmigung einer Kur aller 3 Jahre
- Prüfung der Notwendigkeit einer Kur durch den Medizinischen Dienst der Kassen
- Erstattung der Fahrtkosten wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden.

Zahnärztliche Behandlung
Private Krankenversicherung:
- Erstattung der Kosten im tariflichen Umfang (auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und Keramik)
gesetzliche Krankenversicherung:
- Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung.
- Umfang: alle erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes,die zur Vermeidung,
Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Als Füllmaterialien stehen nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung.

Zahnersatz
Private Krankenversicherung:
- Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz,
auch aufwendige Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).
- Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages
und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.
gesetzliche Krankenversicherung:
- nur Teilerstattung der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials
- Nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken).

Kieferorthopädie
Private Krankenversicherung:
- Leistungen je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder
begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren
gesetzliche Krankenversicherung:
- seit 1993 keine vertragszahnärztlichen Behandlung
- Erstattung der Kosten bei Erwachsenen nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahme erfordern
- Erstattung von 80% der Kosten (bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent),
den Restbetrag erst nach Abschluss der Behandlung.

Sterbegeld
Private Krankenversicherung:
- Sterbegeld ist kein Bestandteil der PKV.
gesetzliche Krankenversicherung:
- Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen Zuschuss zu den Bestattungskosten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 1.1.1989 versichert war.
- Der Betrag macht bei Mitgliedern 1.050 Euro aus, ein Familienversicherter bekommt 525 Euro Fahrtkosten

Krankentransport
Private Krankenversicherung:
- Erstattung der Fahrtkosten im Krankenwagen und im Notfall-Rettungsdienst im tariflich vereinbarten Rahmen
gesetzliche Krankenversicherung:
- Erstattung der Fahrtkosten wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse
notwendig werden.
- Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der
Härtefallregelungen berücksichtigt.
- Selbstbeteiligung von 10 Prozent an den Fahrtkosten, jedoch mindestens fünf Euro

Auslandsversicherung
Private Krankenversicherung:
- Ihre private Vollversicherung gilt ganzjährig in ganz Europa, bis zu einem Monat
auch außerhalb Europas.
- Eine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich.
gesetzliche Krankenversicherung:
- Wenn Sie gesetzlich versichert sind, haben Sie Versicherungsschutz nur in den Ländern der
Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
- Unter Umständen müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen.
- keine Kostenerstattung eines medizinisch notwendigen Rücktransports
- keine Kostenerstattung von Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen bestehen
- Der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung wird deshalb auch von den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen.

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Private Krankenversicherung:
gesetzliche Krankenversicherung:
- Nur soweit bei Betreuung eines erkrankten Kindes keine Leistungen durch den Arbeitgeber
gewährt werden, besteht pro Kind und Jahr ein Anspruch auf Krankengeld von längstens
10 Arbeitstagen (Alleinstehende: 20 Arbeitstage).

Versicherung während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs
Private Krankenversicherung:
- Beiträge sind weiterhin zu entrichten
- Privat Versicherte erhalten einen Betrag von 210 Euro als Mutterschaftsgeld
gesetzliche Krankenversicherung:
- die Versicherung erfolgt beitragsfrei
- Mutterschaftsgeld gibt es bis zur Höhe des Nettoeinkommens, aber höchstens bis zu
13 Euro pro Tag, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung.

zurück zur Übersicht Private Krankenversicherung
|